Neben den formalen Quali­fika­tio­nen werden auch nicht-formale Qualifikationen gleichberechtigt im DQR berücksichtigt.

Nicht-formale Qualifikationen sind durch den Anbieter in eigener Verantwortung geregelt und basieren nicht auf einer staatlichen Regelung durch Gesetz oder Verordnung. Das heißt, weder das Curriculum noch die Regularien der Lernergebnisfeststellung sind durch eine staatliche bzw. hoheitlich handelnde öffentlich-rechtliche Institution rechtlich verbindlich fixiert. Bei den für die Qualifikationen verantwortlichen Anbietern handelt es sich in der Regel um privatrechtliche oder öffentlich getragene Organisationen sowie zivilgesellschaftliche Akteure.

Die Qualifikation „Betriebswirt/in (VWA)“ ist die erste und bisher einzige nicht-formale Qualifikation der beruflichen Bildung, die in den DQR aufgenommen wurde. Als berufsbegleitende Brückenqualifikation ist sie dem gleichen Niveau 6 zugeordnet wie die formalen Qualifikationen der Hochschulbildung, bei denen ein akademischer Grad auf Bachelor-Ebene verliehen wird.

Gleichwertigkeit bedeutet im DQR, dass verschiedene Qualifikationen, die einem gemeinsamen DQR-Niveau zugeordnet sind, vergleichbar hohe Anforderungen stellen, auch wenn sich Bildungsformate und -inhalte sowie Tätigkeitsprofile unterscheiden, also keine Gleichartigkeit besteht. Die vom DQR beschriebene Niveaugleichheit, z. B. der Betriebswirt- (VWA), Meister- und Bachelorabschlüsse auf DQR-Niveau 6, ändert nichts daran, dass hinter den Qualifikationen unterschiedliche fachliche Spezialisierungen und Akzentsetzungen stehen. Deshalb wird im DQR-Kontext von der Gleichwertigkeit und nicht von der Gleichartigkeit von Qualifikationen gesprochen.

Der Abschluss als „Betriebswirt/in (VWA)“ inklusive möglicher Ausrichtungen und Schwerpunktsetzungen gilt zusammen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung nach den bundesländerspezifischen Regelungen als Hochschulzugangsberechtigung; bei einem anschließenden wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudium zum Erwerb eines formalen akademischen Bachelorgrades werden zudem Leistungen aus dem VWA-Studium ggf. bis zur maximalen hochschulrechtlichen Obergrenze (i. d. R. 90 CP) angerechnet.