Stellungnahme zur geplanten Abschaffung des FernUSG
Stellungnahme des Bundesverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts
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Das BMBFSFJ hat am 27. August 2026 einen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts zur Konsultation gestellt. Darin wird das Fernunterrichtsschutzgesetz und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren aufgehoben.
Der Bundesverband Deutscher Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien begrüßt die Abschaffung des stark veralteten FernUSG aus dem Jahr 1976. Die Anforderungen sind nicht mehr zeitgemäß für heutige Formen des digitalen Lernens wie es auch an den Mitgliedsakademien gelebt wird. Außerdem verursachte die fehlende Legaldefinition des Begriffs „Fernunterricht“ große Rechtsunsicherheit. Der VWA-Bundesverband begrüßt das Ziel des Bürokratieabbaus durch die Abschaffung.
Jedoch ist eine Sicherstellung der Qualität des Unterrichts wichtig. Daher ist es nachvollziehbar, dass für das Aufstiegs-BAföG weiterhin eine Prüfung vorausgesetzt wird. Fraglich ist, ob wirklich Bürokratieabbau vollzogen wird oder nur eine Verschiebung an eine andere Stelle. Für Angebote, die durch das Aufstiegs-BAföG gefördert werden, sind in Zukunft anlassbezogene, curricular-inhaltliche Prüfungen von Fern-lehrgängen in den AFBG-Vollzugstellen vorgesehen. Die Anbieter müssen prüfen, ob es sich bei den Fernlehrgängen um mediengestütze Maßnahmen (§ 4 AFBG n. F. = maximal 50 % mediengestützte Kommunikation, d. h. wohl asynchrone Lehre im bis-herigen Sinne) oder um sonstige Maßnahmen (§ 4a AFBG n. F.) handelt. Bei sonstigen Maßnahmen müssen mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat stattfinden oder Lernmaterial in diesem Umfang bereitgestellt werden. Alternativ muss in den Monaten, in denen die Teilzeit-Fortbildungsdichte nicht durch physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen erreicht wird, jeden Monat eine Leistungskontrolle durchgeführt werden. Dies erhöht den Zeiteinsatz des Lehrpersonals. Da der Begriff „Leistungskontrolle“ nicht legaldefiniert ist, könnte man befürchten, dass diese Anforderung durch einfache MC-Tests umgangen werden kann. Positiv hervorzuheben ist, dass die Gesetzesbegründung festhält, dass „ein reiner Selbsttest mit einer voll automatisierten Auswertung durch eine Software ohne individuelle Rückmeldung durch die Lehrkraft“ nicht ausreicht.
Im VWA-Bundesverband werden überwiegend physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen durchgeführt. Die Anforderungen würden somit bei den Mitgliedsakademien voraussichtlich nicht zu einem höheren Aufwand führen.
Problematisch ist, dass die Angebote der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien nicht förderberechtigt nach dem AFBG sind. Der Bundesverband bemängelt seit Jahren, dass nicht formalen Weiterbildungsangeboten wie den fest etablierten Studiengängen zum/zur Betriebswirt/in (VWA) das Aufstiegs-BAföG verwehrt wird.
Als VWA-Bundesverband fordern wir daher zum wiederholten Mal, dass die Gelegenheit der korrigierenden Änderungen des AFBG ergriffen wird, um die unglückliche Einseitigkeit der Förderungswirkung zu beenden. So werden derzeit inhaltsgleiche Lehrgänge gefördert bzw. nicht gefördert, je nachdem, welche Institutionen sie anbietet. Markantestes Beispiel sind Lehrgänge zum Abschluss als Fachwirt/in (IHK) im Vergleich zu solchen als Fachwirt/in (VWA). Abgesehen von der aus unserer Sicht wettbewerbsverzerrenden Wirkung für die Lehrgangs-Anbieter reduziert sich damit für die Fortbildungs-Interessierten die Auswahl in Frage kommender Bildungseinrichtungen, wenn nicht auf die Förderung nach dem AFBG verzichtet werden soll/kann. Eine Lösungsmöglichkeit dieses Problems sehen wir darin, die Förderung mehr an inhaltlichen und qualitativen Merkmalen der Bildungsmaßnahme selbst festzumachen als am institutionellen Charakter (öffentlich-rechtlich oder nicht) des Leistungsanbieters. Hierzu sei auch auf die 2024 erfolgte Zuordnung der Qualifikation „Betriebswirt/in (VWA)“ zum Niveau 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens (DQR/EQR) verwiesen, welche die Gleichwertigkeit im Sinne der Transparenzinstrumente belegt.
Weiterhin macht das BMBFSFJ keinerlei Angaben dazu, ob mit einer Abschaffung des FernUSG die im letzten Jahr rechtlich abgesicherte Umsatzsteuerbefreiung für Fernunterricht und bestimmte Online-Formate gemäß Abschnitt 4.21.1 Satz 4 UStAE wieder abgeschafft wird. Ohne einen Gleichlauf der Änderungen wären „bloße Streaming-Angebote eines aufgezeichneten Unterrichts oder Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung, wie sie zum Beispiel mit Lern-Apps oder auf Lernplattformen bereitgestellt werden, von der Steuerbefreiung“ – die auch für die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien gilt – wieder ausgeschlossen. Hier gilt es zeitnah eine Lösung zu finden, die eine Rechtsunsicherheit verhindert und nicht zu Mehrbelastungen führt.
